Befriedeter Bezirk

Gesamtes Jagdlexikon

Als Befriedeter Bezirk werden nach dem Bundesjagdgesetz und den Jagdgesetzen der Bundesländer Teile von Jagdrevieren bezeichnet, in denen die Jagd ruht, d.h. Jagdhandlungen nicht ohne weitere Erlaubnis vorgenommen werden dürfen. Beispiele für befriedete Bezirke im jagdrechtlichen Sinne sind Ortschaften, sonstige Gebäude, die vorwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, Tiergärten und Friedhöfe. Zusätzlich können Teile von Jagdrevieren von den Jagdbehörden zu befriedeten Bezirken erklärt werden. Die Jagdausübung in befriedeten Bezirken kann fallweise notwendig sein (z.B. Abschuss von Wildschweinen im Siedlungsbereich, Fang oder Abschuss von Waschbären oder Mardern). Hierfür sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich, die von den Jagdbehörden erteilt werden.

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